A wie Arbeitnehmerüberlassung
Die Arbeitnehmerüberlassung ist in der Praxis besser als Zeit- beziehungsweise Leiharbeit bekannt. Charakteristisch hierfür ist, dass die Arbeitnehmenden nicht in dem Unternehmen angestellt sind, für das sie vor Ort arbeiten.
Was ist Arbeitnehmerüberlassung?
Was ist der Unterschied zwischen Zeitarbeit und Arbeitnehmerüberlassung?
Was ist bei der Arbeitnehmerüberlassung zu beachten?
Wer zahlt das Gehalt bei einer Arbeitnehmerüberlassung?
Was ist Arbeitnehmerüberlassung?
Bei dem Modell sind insgesamt drei Parteien involviert:
- die Arbeitnehmenden beziehungsweise Leiharbeiter:innen
- das Unternehmen, bei dem diese angestellt sind und was als Verleiher agiert
- das Unternehmen, das die geliehenen Leiharbeiter:innen für einen gewissen Zeitraum aufnimmt und damit ausleiht
Die Arbeitnehmerüberlassung schafft auf Seiten der Unternehmen allen voran Flexibilität, da diese damit in der Lage sind einen kurzfristigen Bedarf zu decken – ohne sich hierfür an typischen Arbeitgebereinschränkungen wie beispielsweise Kündigungsfristen orientieren zu müssen. Des Weiteren profitieren Unternehmen von einer verstärkten Kostenkontrolle und Kosteneffizienz, da die Leiharbeiter:innen normalerweise lediglich für die tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden entlohnt werden.
Dennoch sind Unternehmen aufgrund des Modells nicht von rechtlichen Pflichten befreit. In Deutschland existiert mit Hinblick darauf der Gleichstellungsgrundsatz. Der ist im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt und besagt kurz gefasst, dass Leiharbeiter:innen im aufnehmenden Unternehmen gegenüber fest angestellten Arbeitnehmenden gleichgestellt und folglich gleichbehandelt werden müssen.
Was ist der Unterschied zwischen Zeitarbeit und Arbeitnehmerüberlassung?
Die kurze Antwort: Es gibt keinen Unterschied. Zeitarbeit, Arbeitnehmerüberlassung und Leiharbeit sind synonyme Begriffe, mit denen das identische Arbeitsmodell gemeint ist.
In der Praxis beziehungsweise sprachlichen Verwendung lässt sich aber ein Unterschied feststellen: Die Begriffe Leih- und Zeitarbeit sind eher negativ konnotiert und werden typischerweise mit dem Niedriglohnsektor sowie eingeschränkten Rechten der Arbeitnehmenden assoziiert. Das trifft praktisch aber nicht zu: Da diese bei dem verleihenden Unternehmen fest angestellt sind, haben sie da auch alle gewöhnlichen Arbeitnehmerrechte – ebenso findet die Arbeitnehmerüberlassung keinesfalls nur im Niedriglohnsektor, sondern auch in vielen hochspezialisierten Berufen Anwendung.
Was ist bei der Arbeitnehmerüberlassung zu beachten?
Die in die Arbeitnehmerüberlassung involvierten Unternehmen müssen eine ganze Reihe von Anforderungen und gesetzlichen Vorgaben erfüllen. Zudem darf sich daran auch nicht pauschal jedes Unternehmen beteiligen, vorab ist eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung einzuholen – die wird von der Agentur für Arbeit erteilt. Existiert die nicht, wäre eine Arbeitnehmerüberlassung illegal.
Die eigentliche Arbeitnehmerüberlassung ist typischerweise auf maximal 18 Monate beschränkt. Die Zeitspanne wird zurückgesetzt, wenn zwischen der letzten und neuen Überlassung mindestens drei Monate am Stück vergangen sind. Des Weiteren sind “geliehene” Arbeitnehmende identisch wie Stammmitarbeitende zu bezahlen. Eine Ausnahme gilt dahingehend nur, sofern es ein Tarifvertrag zulässt.
Arbeitnehmende, die an ein Unternehmen überlassen werden, unterstehen der Kennzeichnungs- und Konkretisierungspflicht. Der Vertrag mit dem Unternehmen muss also ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung angefertigt sein. Die Unternehmen werden auf die Einhaltung dieser Pflichten regelmäßig kontrolliert. Kommt es zu Verstößen, können diese ihre Erlaubnis für die Arbeitnehmerüberlassung verlieren oder beispielsweise hohe Bußgelder aufgelegt bekommen.
Wer zahlt das Gehalt bei einer Arbeitnehmerüberlassung?
Da Arbeitnehmende in diesem Modell beim Verleiher-Unternehmen weiterhin beschäftigt sind, ist auch dieses Unternehmen für die Lohn- und Gehaltszahlung zuständig. Etwaige Gehaltsansprüche, auch bei nicht fristgerechter Zahlung, richten sich also immer an das verleihende Unternehmen. Selbiges hat wiederum einen eigenen individuellen Vertrag mit dem aufnehmenden Unternehmen. Zahlt das verleihende Unternehmen den Arbeitnehmenden kein Gehalt, beispielsweise aufgrund von Insolvenz, muss dafür nicht das aufnehmende Unternehmen aufkommen.