M wie Mutterschutz
Mutterschutz beschreibt das Geld, das Schwangere und Stillende erhalten sowie weitere Aspekte, wie die Vermeidung von gesundheitlichen Gefahren für Mutter und Kind sowie ein Beschäftigungsverbot zu bestimmten Zeiten.
Was ist Mutterschutz?
Wie lange geht man in Mutterschutz?
Wer finanziert den Mutterschutz bzw. wer zahlt das Gehalt?
Mutterschutz und Kündigungsschutz
Was ist Mutterschutz?
Werdenden Müttern steht rund um die Geburt ein besonderer Schutz zu. Dies gilt in der Schwangerschaft, nach der Geburt und in der Stillzeit. Der Gesetzgeber hat daher zahlreiche Regelungen getroffen, zu denen auch der Mutterschutz zählt.
Er betrifft verschiedene Aspekte, wie:
- Vermeidung von gesundheitlichen Risiken am Arbeitsplatz
- Betriebliche und ärztliche Beschäftigungsverbote
- Beschäftigungsverbot gilt in den Wochen vor sowie nach der Entbindung
- Mutterschutzgeld: Finanzielle Absicherung vor sowie nach der Geburt
- Besonderer Schutz vor Kündigung
Die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen rund um den Mutterschutz finden sich im Mutterschutzgesetz. In verschiedenen Branchen, beispielsweise der Pflege, gilt ein Beschäftigungsverbot oder der Mutterschaftsurlaub tritt vorzeitig in Kraft.
Ob Ausbildungsverhältnis, ausbildungsrelevantes Praktikum, Voll- oder Teilzeit, Homeoffice-Tätigkeit oder geringfügig beschäftigt, das Mutterschutzgesetz gilt unabhängig vom Beschäftigungsverhältnis. Nicht erfasst werden Hausfrauen, Selbstständige, geschäftsführende Gesellschafterinnen sowie Adoptiv- und Pflegemütter.
Wie lange geht man in Mutterschutz?
1952 ist das Mutterschutzgesetz in Deutschland in Kraft getreten. Der Mutterschutz greift in Bezug auf die Beschäftigung hierzulande gewöhnlich sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin sowie bis acht Wochen nach der Entbindung. Dies ist ebenso der Fall, wenn das Kind nach dem voraussichtlichen Termin entbunden wird.
Bei einer Früh- und Mehrlingsgeburt oder einem behinderten Kind kann die Dauer auf bis zu zwölf Wochen nach der Geburt verlängert werden. Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis gilt die Dauer der Befristung. Danach endet der Mutterschutz.
Spricht aus ärztlicher Sicht nichts dagegen, kann die werdende Mutter vor der Geburt auf eigenen Wunsch weiterarbeiten, indem sie beim Unternehmen eine entsprechende Erklärung einreicht. Nach der Entbindung ist dies nicht erlaubt.
Wer finanziert den Mutterschutz bzw. wer zahlt das Gehalt?
Beim Mutterschutz geht es um die Fortzahlung des Lohns während der Schwangerschaft und nach der Entbindung. Es gilt während dieser Zeit ein Arbeitsverbot, aber die Frau hat Ansprüche auf die Lohnfortzahlung. Die Finanzierung regelt ein Umlage- und Ausgleichsverfahren. Die Höhe wird aus der Summe sämtlicher Entgelte berechnet.
Die Höhe des Mutterschaftsgelds ist bei gesetzlich versicherten Frauen abhängig vom Nettogehalt der letzten drei Monate. Zu berücksichtigen sind beispielsweise auch Nacht-, Sonntags- oder Überstundenzuschläge. Die Krankenkasse zahlt täglich bis zu 13 Euro. Der Arbeitgeber muss die Differenz zwischen dem Mutterschafts- und vorherigen Nettogehalt ausgleichen. Im Mutterschutz befindliche Frauen erhalten somit eine monatliche Überweisung vom Arbeitgeber und eine von der Krankenkasse. Aus diesen zwei Beträgen ergibt sich das Nettogehalt. Die zuständige Krankenkasse erstattet die Zahlungen nach der Beantragung des Arbeitgebers.
Privat versicherte Arbeitnehmende erhalten ebenso Lohnfortzahlungen, aber nur vom Arbeitgeber. Die 13 Euro von der Krankenkasse werden nicht gezahlt. Sie können beim Bundesversicherungsamt jedoch eine einmalige Zuwendung beantragen, aktuell bis zu 210 Euro.
Mutterschutz und Kündigungsschutz
Vom Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung besteht laut Mutterschutzgesetz grundsätzlich ein Kündigungsverbot und für Beschäftigte, die Elternzeit beanspruchen, zudem besonderer Kündigungsschutz. Dieser gilt bis zum Ende der Elternzeit, die für bis zu maximal drei Jahre beantragt werden kann.
Bei befristeten Arbeitsverträgen gilt der Kündigungsschutz nur, bis der Vertrag ausläuft. Ist vertraglich vereinbart, dass die Beschäftigung nach der Probezeit endet, besteht kein Kündigungsschutz. Schwangere Frauen dürfen nur in Ausnahmefällen gekündigt werden, beispielsweise bei einer besonders schweren Pflichtverletzung der Arbeitnehmerin.