Gleichbehandlung im Job

Gleichbehandlung im Job

Im August 2006 trat das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, kurz AGG, in Kraft. Ziel des Gesetzes ist es, die Benachteiligung von Menschen zum Beispiel durch Arbeitgeber zu verhindern.

Diskriminierung verhindern

Niemand darf wegen

  • der ethnischen Herkunft
  • des Geschlecht
  • der Religion oder Weltanschauung
  • einer Behinderung
  • des Alters oder
  • der sexuellen Identität

benachteiligt werden. Dies gilt auch und vor allem in der Berufswelt.

Arten von Benachteiligung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz

1. Unmittelbare Benachteiligung
Beispiel: Eine Bewerberin bekommt den Job nicht, weil sie mit einer Frau verheiratet ist.

2. Mittelbare Benachteiligung
Beispiel: In einer Stellenanzeige ist Deutsch als Muttersprache angegeben, obwohl es in dem betreffenden Job keinen hohen Stellenwert hat.

3. Belästigung/sexuelle Belästigung
Beispiel: Ein homosexueller Kollege wird als Schwuchtel betitelt.
Beispiel: Sexualisierte körperliche Übergriffe gegen den Willen des Kollegen/der Kollegin.

4. Anweisung zur Benachteiligung
Beispiel: Es gibt die Anweisung, dass nur Personen eingestellt werden, die keine Kinder haben.

Das AGG im Vorstellungsgespräch

Im Vorstellungsgespräch müssen Bewerber:innen nicht alles beantworten. Fragen nach dem Familienstand oder sexuellen Neigungen sind unzulässig. Auch Fragen nach der Gesundheit haben dort nichts zu suchen. So muss nicht auf den eigenen Gesundheitszustand und Erkrankungen eingegangen werden. Gleiches gilt für Fragen zu Religion, Parteizugehörigkeit, Herkunft, Verschuldung und dem Privatleben im Allgemeinen.

Besonders Frauen stehen häufig vor dem Problem, dass der Kinderwunsch eine Rolle spielt. Es gibt Arbeitgeber:innen, die versuchen über Umwege an die Information zu kommen, ob ein Kinderwunsch besteht oder sogar schon eine Schwangerschaft vorliegt. Das muss nicht beantwortet werden. Mit Ausnahme von Jobs, in denen Mutter und Kind potenziell gefährdet werden könnten, zum Beispiel Arbeit mit gefährlichen Stoffen.

Gegen Benachteiligung in der Arbeitswelt angehen

Wer diskriminiert oder benachteiligt wird, darf sich dagegen wehren. Im Normalfall muss die anzeigende Person die Beweise dafür liefern. Im AGG wurde dies vereinfacht. Wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass eine Benachteiligung stattgefunden hat, muss die beschuldigte Partei einen Beweis vorlegen, dass dies nicht der Fall ist.

Wer in einem Unternehmen von Benachteiligung betroffen ist, sollte eine Beschwerde bei der zuständigen Stelle (Gleichstellungsbeauftragte:r, Betriebsrat, Personalabteilung o.ä.) einreichen. Der Fall muss geprüft werden.

Wer im Fall eines Verstoßes gegen das AGG im Bewerbungsverfahren angehen möchte, hat die Möglichkeit auf Schadensersatz zu klagen. Eine nachträgliche Einstellung ist aber nicht möglich. Was wohl auch nicht erstrebenswert sein dürfte.

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08. November 2021 08.11.21
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